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Grundartikel
I.
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen ist gegründet auf das Evangelium von Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Worte Gottes, dem gekreuzigten, auferstandenen und wiederkommenden Heiland, der das Haupt seiner Gemeinde und allein der Herr ist.
2 Das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes ist in ihr die alleinige und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens. Darum gilt in ihr die Lehre von der Rechtfertigung des Sünders allein aus Gnaden durch den Glauben.
II.
1 Auf diesem Grunde sind in der Evangelischen Kirche von Westfalen evangelisch-lutherische, evangelisch-reformierte und evangelisch-unierte Gemeinden in Verantwor-tung vor ihrem Bekenntnisstand in einer Kirche verbunden, die gerufen ist, Jesus Chris-tus einmütig zu bezeugen und seiner Sendung in die Welt gehorsam zu sein.
2 In allen Gemeinden gelten die altkirchlichen Bekenntnisse: das Apostolische, das Nicaenische und das Athanasianische Glaubensbekenntnis.
3 In den Gemeinden lutherischen Bekenntnisstandes gelten die Augsburgische Konfes-sion, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel, der Kleine und der Große Katechismus Martin Luthers1.
4 In den Gemeinden reformierten Bekenntnisstandes gilt der Heidelberger Katechismus.
5 In den Gemeinden unierten Bekenntnisstandes vollzieht sich die Bindung an das Zeugnis der Heiligen Schrift in Verantwortung vor den altkirchlichen Bekenntnissen und den Bekenntnissen der Reformation
6 In allen Gemeinden wird die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deut-schen Evangelischen Kirche von Barmen2 als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums bejaht.
III.
1 Die Evangelische Kirche von Westfalen achtet den Bekenntnisstand ihrer Gemeinden und gewährt der Entfaltung ihres kirchlichen Lebens gemäß ihrem Bekenntnisstand freien Raum.
2 Zum Dienst am Wort in einer Gemeinde kann nur berufen werden, wer sich verpflichtet, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten und zu wahren. Der gelegentliche Dienst am Wort darf einem innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland ordnungsgemäß berufenen Diener nicht deshalb verwehrt werden, weil er einen anderen als dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis angehört; er ist jedoch verpflichtet, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten.
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